Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 6. Unterabschnitt - Verwertung von Sicherheiten (§ 327) |
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
Rechtsprechung zu § 327 AO
33 Entscheidungen zu § 327 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- LG Kaiserslautern, 04.09.1991 - 3 O 204/90
Schadenersatz wegen Datenbankverlust im Zusammenhang mit der Pfändung eines ...
- BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05
AdV - Sicherheitsleistung
- FG München, 22.06.2006 - 14 K 2917/03
Inanspruchnahme des Bürgen
- OLG Hamm, 20.01.2011 - 28 U 139/10
Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Gebrauchtwagens; Anspruch auf ...
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06
Zwangsvollstreckung - Unterrichtung durch GV über Anschlusspfändung
- FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03
Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid
- FG Düsseldorf, 03.05.2000 - 5 K 5963/92
Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme; ...
- BFH, 17.12.2003 - I R 1/02
Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Querverweise
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)