Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336)   
   1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335)   

§ 328
Zwangsmittel

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

Rechtsprechung zu § 328 AO

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Literatur im Internet zu § 328 AO

Querverweise

Auf § 328 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Allgemeines
              § 90 (Mitwirkungspflichten der Beteiligten)
            Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 95 (Versicherung an Eides statt)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Personenstands- und Betriebsaufnahme
            § 134 (Personenstands- und Betriebsaufnahme)
     
      Vollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 249 (Vollstreckungsbehörden)
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 364a (Erörterung des Sach- und Rechtsstands)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 393 (Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 328 AO:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 45 I 2 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu §§ 328 ff)
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