Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336)   
   1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 328
Zwangsmittel

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. 2Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. 3Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) 1Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 2Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

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Rechtsprechung zu § 328 AO

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Querverweise

Auf § 328 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 95 (Versicherung an Eides statt)
     
      Vollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 249 (Vollstreckungsbehörden)
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 364a (Erörterung des Sach- und Rechtsstands)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 393 (Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 328 AO:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 45 I 2 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu §§ 328 ff)
Was ist das?

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