Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336) |
| 1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335) |
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
Rechtsprechung zu § 332 AO
- 6 Entscheidungen zu § 332 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 332 AO
Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Personenstands- und Betriebsaufnahme
- § 134 (Personenstands- und Betriebsaufnahme)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)
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