Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336)   
   2. Unterabschnitt - Erzwingung von Sicherheiten (§ 336)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 336
Erzwingung von Sicherheiten

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 336 AO

3 Entscheidungen zu § 336 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 336 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 328 (Zwangsmittel)
        Kosten
          § 340 (Wegnahmegebühr)
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