Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Erster Abschnitt - Zulässigkeit (§§ 347 - 354) |
(1) Gegen Verwaltungsakte
| 1. | in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, | |
| 2. | in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, | |
| 3. | in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, | |
| 4. | in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden, |
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 347 AO
302 Entscheidungen zu § 347 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder ...
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2008 - 6 V 6027/08
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch gegen eine ...
- FG Münster, 18.06.2007 - 1 K 5994/03
Anwendbarkeit des § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) bei ...
- FG München, 08.12.2005 - 14 K 1627/03
Einspruch kein Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen
- FG Saarland, 07.04.2003 - 1 K 221/00
Einkommensteuererklärung kein Antrag auf Steuerfestsetzung - (§§ 171 Abs. ...
- FG Köln, 21.11.2012 - 14 K 1020/12
- FG Hamburg, 14.04.2011 - 3 KO 201/10
FGO/ZPO/RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor ...
- OLG Brandenburg, 09.08.2012 - 2 W 2/12
- FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
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Literatur im Internet zu § 347 AO
- § 347 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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