Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger (§§ 33 - 36)   
Gliederung
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§ 35
Pflichten des Verfügungsberechtigten

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Rechtsprechung zu § 35 AO

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Querverweise

Auf § 35 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerpflichtiger
          § 36 (Erlöschen der Vertretungsmacht)
        Haftung
          § 69 (Haftung der Vertreter)
          § 70 (Haftung des Vertretenen)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Steuererklärungen
            § 153 (Berichtigung von Erklärungen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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