Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Erster Abschnitt - Zulässigkeit (§§ 347 - 354)   

§ 350
Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

Rechtsprechung zu § 350 AO

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