Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Erster Abschnitt - Zulässigkeit (§§ 347 - 354)   
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§ 354
Einspruchsverzicht

(1) 1Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. 2Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.

(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. 2Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(1b) 1Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. 2§ 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2) 1Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1259), in Kraft getreten am 09.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1259
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Rechtsprechung zu § 354 AO

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Querverweise

Auf § 354 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 362 (Rücknahme des Einspruchs)
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