Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Rechtsprechung zu § 358 AO
58 Entscheidungen zu § 358 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80
Klage trotz versäumter Einspruchsfrist zulässig
- FG München, 27.02.2007 - 13 K 1179/04
Erlöschen eines Anspruchs aus einem Steuerschuldverhältnis und Erledigung des ...
- BFH, 02.10.1986 - IV R 39/83
Prüfung der Versagung einer Wiedereinsetzung durch das Finanzgericht
- BFH, 09.08.2007 - VI R 7/04
Vorliegen einer Beschwer stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch ...
- FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
Steuerrecht - Falsche Steuernummer auf der Rechnung: Kein Vorsteuerabzug!
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 10 K 776/10
Anforderungen an den Nachweis der rechtzeitigen Erhebung und den Zugang eines ...
- FG Sachsen-Anhalt, 02.12.2009 - 4 K 1061/06
Abzweigung von Kindergeld; Keine Klagebefugnis und kein berechtigtes Interesse ...
- BFH, 11.11.2008 - V B 2/08
Klage trotz unzulässigen Einspruchs
- FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2496/06
Zulässigkeit der einzelnen Anfechtung von Besteuerungsgrundlagen innerhalb eines ...
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