Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
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§ 359
Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
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Rechtsprechung zu § 359 AO

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Querverweise

Auf § 359 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 366 (Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung)
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