Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger (§§ 33 - 36)   
Gliederung
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§ 36
Erlöschen der Vertretungsmacht

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

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Rechtsprechung zu § 36 AO

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Querverweise

Auf § 36 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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