Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 363 AO
283 Entscheidungen zu § 363 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in ...
- FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
- BFH, 26.09.2006 - X R 39/05
Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 20.10.2005 - 15 K 4546/03
Einspruchsverfahren; Zwangruhe; Entscheidungsbefugnis; ...
- FG Düsseldorf, 20.10.2005 - 15 K 4546/03
- BFH, 14.07.2004 - IX R 13/01
Isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung - Keine Berücksichtigung von ...
- FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07
Aufhebung von Teil-Einspruchsentscheiden mit einkommensteuerlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 ...
- BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
- FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09
Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung
Zum selben Verfahren:
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