Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Erster Abschnitt - Strafvorschriften (§§ 369 - 376) |
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
| 1. | Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, | |
| 2. | der Bannbruch, | |
| 3. | die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, | |
| 4. | die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. |
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Rechtsprechung zu § 369 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 369 AO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 369 AO
- § 369 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerstrafrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 369 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 257 (Begünstigung) (zu § 369 I Nr. 4)
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