Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Erster Abschnitt - Strafvorschriften (§§ 369 - 376) |
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
| 1. | Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, | |
| 2. | der Bannbruch, | |
| 3. | die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, | |
| 4. | die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. |
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Rechtsprechung zu § 369 AO
96 Entscheidungen zu § 369 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99
Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur ...
- OLG Braunschweig, 24.11.1997 - Ss (S) 70/97
- BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97
- BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"
- BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer
- BayObLG, 06.08.1996 - 4St RR 104/96
Reichweite des steuerlichen Verwertungsverbots
- OLG Frankfurt, 09.03.2004 - 2 Ss 237/03
Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milchgarantiemengenverordnung
- LG München II, 11.11.1999 - 5 Qs 12/99
Keine Verurteilung wegen Vermögensteuerhinterziehung nach dem 31.12.1996
- FG Niedersachsen, 07.08.2000 - 1 V 161/00
Aussetzung der Vollziehung, Vermögensteuer
- BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96
Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben
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Literatur im Internet zu § 369 AO
- § 369 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerstrafrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 369 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 257 (Begünstigung) (zu § 369 I Nr. 4)
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