Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Erster Abschnitt - Strafvorschriften (§§ 369 - 376) |
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
| 1. | bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung | ||
| a) | dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder | ||
| b) | dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder | ||
| c) | ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder | ||
| 2. | eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder | ||
| 3. | die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt. | ||
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 371 AO
282 Entscheidungen zu § 371 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines ...
- BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04
Verwendungsverbot - Sind Informationen aus einer Selbstanzeige verwertbar?
- BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04
- BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei ...
- BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der ...
- BFH, 09.03.2010 - VIII R 50/07
StraBEG: Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers - Erscheinen des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 09.08.2007 - 6 K 5364/04
Begriffsbestimmung des "Erscheinens" bei Prüfungen an der Amtsstelle; ...
- FG Münster, 09.08.2007 - 6 K 5364/04
- BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07
Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung ...
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Literatur im Internet zu § 371 AO
- Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung von RA Andreas Böhm
Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige
- Zur Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Jahr 2011 von RA Dr. Markus Adick
- § 371 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
- § 25 (Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 119 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Abgabenhinterziehung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 8 (Zusammenarbeit mit anderen Stellen)