Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Erster Abschnitt - Strafvorschriften (§§ 369 - 376) |
(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Rechtsprechung zu § 376 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 376 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 376 AO
Querverweise
Auf § 376 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
- § 25 (Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 119 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Abgabenhinterziehung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78c (Unterbrechung)
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