Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384a) |
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. 3§ 371 Absatz 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 22.12.2014 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) | 28.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 378 AO
453 Entscheidungen zu § 378 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.05.2023 - II R 35/20
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- FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
(Leichtfertige Steuerverkürzung bei Missachtung der Anzeigepflicht gemäß § 19 ...
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- BFH, 17.08.2023 - III R 24/21
Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur ...
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Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf ...
- BFH, 18.11.2013 - X B 82/12
Leichtfertige Steuerverkürzung i. S. von § 378 AO
- BFH, 22.08.2011 - III B 4/10
Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren ...
- BFH, 21.04.2016 - II B 4/16
Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - 14 V 14213/15
Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer - Festsetzungsfrist beträgt ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - 14 V 14213/15
- BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10
Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch ...
Querverweise
Auf § 378 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- II. Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 125 (Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung)