Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 378 AO
268 Entscheidungen zu § 378 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 23.10.2008 - 1 Ss 140/08
Zur bußgeldrechtlichen Verantwortung des steuerlichen Beraters
- BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die ...
- BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 02. 2010 X R 10/08 - Kein ...
- BFH, 22.08.2011 - III B 4/10
Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren ...
- BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines ...
- BayObLG, 01.03.2002 - 4St RR 2/02
Leichtfertige Verkürzung - Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
- BFH, 19.02.2009 - II R 49/07
Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens - ...
- BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86
Besteuerung von Kapitalerträgen
- OLG Köln, 02.12.2004 - 8 U 44/04
Pflichten des Steuerberaters bei Übernahme umfassender Aufträge - Hinweispflicht ...
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 119 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung)