Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 377 - 384)   

§ 384
Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 384 AO

16 Entscheidungen zu § 384 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 384 AO

Querverweise

Auf § 384 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
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