Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 385 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 385 AO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 385 AO
Querverweise
Auf § 385 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Abgabenhinterziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- §§ 1 ff (zu § 385 I)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Anwendungsbereich
- §§ 1 ff (Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich) (zu § 385 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- §§ 1 ff (zu § 385 I)
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