Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
(1) 1Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. 2Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) 1Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. 2Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
Rechtsprechung zu § 386 AO
115 Entscheidungen zu § 386 AO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer ...
- LG Stuttgart, 24.03.2020 - 61 Ns 142 Js 114222/16
Strafbarkeit eines Außenprüfers wegen Strafvereitelung durch Unterlassen
- BGH, 17.10.2023 - 1 StR 184/23
Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung und der Fälschung technischer ...
- BGH, 30.04.2009 - 1 StR 90/09
Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im ...
- OLG Hamm, 26.04.2013 - 11 EK 12/13
Haftung des Landes wegen Verzögerung eines Ermittlungsverfahrens durch die ...
- BFH, 19.12.2013 - III R 25/10
Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.07.2012 - III R 25/10
Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den ...
- BFH, 05.07.2012 - III R 25/10
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2019 - 10 K 1493/19
Kein Finanzrechtsweg im Datenschutzrecht
- BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18
Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek ...
- KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17
Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im ...
Querverweise
Auf § 386 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 386 AO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 160 (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung)