Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 385 - 396) |
(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
| 1. | in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist, | |
| 2. | die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder | |
| 3. | in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat. |
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
Rechtsprechung zu § 388 AO
17 Entscheidungen zu § 388 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 372/05
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 3 Ausl 69/07
Auslieferung zur Strafvollstreckung: Vorlagebeschluss an den EuGH zu den ...
- FG München, 25.01.2006 - 3 K 3069/03
Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO
- BFH, 20.11.1962 - I B 210/59
- FG München, 30.10.2002 - 3 K 2108/99
Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem ...
- BFH, 31.07.1974 - I B 32/74
FGO § 139 Abs. 2
- FG München, 13.12.2000 - 3 K 4127/97
Entstehung der Einführabgaben und Abgabenschuldner bei Kabotage-Verstoß; Zoll
- BFH, 09.10.1975 - IV R 114/73
GewStG (1962) § 28, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 33
- BFH, 18.03.1965 - IV B 411/62
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)