Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
| 1. | Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. | |
| 2. | Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. |
Rechtsprechung zu § 39 AO
1.252 Entscheidungen zu § 39 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12
Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer ...
- BFH, 24.11.2009 - I R 12/09
Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 923/06
Innehaben des wirtschaftlichen Eigentums der Kommunen an Aktien eines ...
- FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 923/06
- BFH, 26.01.2011 - IX R 7/09
Zum wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde - Rechtsstellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
Voraussetzungen der Qualifizierung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen ...
- FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
- BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
- BFH, 18.10.2011 - IX R 15/11
Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.01.2012 - IX R 51/10
Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile - ...
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Literatur im Internet zu § 39 AO
- § 39 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Autonomie des Steuerrechts - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Kapitalvermögen
- § 20
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)