Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
| 1. | Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. | |
| 2. | Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. |
Rechtsprechung zu § 39 AO
1.094 Entscheidungen zu § 39 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
Wohnungsbauförderung bei wirtschaftlichem Eigentum
- BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG
- BFH, 04.10.1990 - X R 148/88
Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen ...
- BFH, 26.06.1990 - VIII R 81/85
Mitunternehmer aufgrund wirtschaftlichen Eigentums am Gesellschaftsanteil des ...
- BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 03.02.2004 - 1 K 7881/99
Keine einheitliche steuerliche Erfassung bei Anteilsveräußerung in zwei Teilen
- FG Köln, 03.02.2004 - 1 K 7881/99
- BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93
Berücksichtigung des Verlusts aus der Übertragung einer wesentlichen Beteiligung
- BFH, 24.01.2012 - IX R 51/10
Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile - ...
- BFH, 15.12.1999 - I R 29/97
Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping
- BFH, 26.01.2011 - IX R 7/09
Zum wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde - Rechtsstellung eines ...
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Literatur im Internet zu § 39 AO
- § 39 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Kapitalvermögen
- § 20
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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