Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408)   
   2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405)   
   II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (§§ 399 - 401)   
§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.

Rechtsprechung zu § 399 AO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 399 AO

Querverweise

Auf § 399 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 385 (Geltung von Verfahrensvorschriften)
            § 386 (Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)
          Ermittlungsverfahren
            Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
              § 402 (Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde)
            Steuer- und Zollfahndung
              § 404 (Steuer- und Zollfahndung)
        Bußgeldverfahren
          § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)

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