Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
| II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (§§ 399 - 401) |
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Rechtsprechung zu § 400 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 400 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 400 AO
Querverweise
Auf § 400 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
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