Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408)   
   2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405)   
   IV. Steuer- und Zollfahndung (§ 404)   
§ 404
Steuer- und Zollfahndung

Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Rechtsprechung zu § 404 AO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 404 AO

Querverweise

Auf § 404 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Steuerfahndung (Zollfahndung)
          § 208 (Steuerfahndung (Zollfahndung))
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Ermittlungsverfahren
            Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
              § 405 (Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen)
        Bußgeldverfahren
          § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 AO:

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