Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
| IV. Steuer- und Zollfahndung (§ 404) |
Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Rechtsprechung zu § 404 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 404 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 404 AO
Querverweise
Auf § 404 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 404 AO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen