Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 3. Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren (§§ 406 - 407) |
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 407 AO
4 Entscheidungen zu § 407 AO in unserer Datenbank:
- LG Dresden, 10.11.1997 - 8 Ns 101 Js 44995/95
- BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. ...
- BGH, 12.07.1990 - 4 StR 247/90
Revision des Nebenklägers zu Gunsten des Angeklagten
- BFH, 22.05.1984 - VIII R 60/79
Zinsbescheid - Verjährung, Unanfechtbarkeit, Verwirkung
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Querverweise
- AO
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)