Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
3. Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren (§§ 406 - 407) |
(1) 1Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 2Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 3Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. 4Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 5Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 407 AO
7 Entscheidungen zu § 407 AO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge, ...
- BGH, 17.12.2014 - 1 StR 324/14
Leichtfertige Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger ...
- LG Dresden, 10.11.1997 - 8 Ns 101 Js 44995/95
Strafprozeß; Vertreter der Finanzbehörde als Zeuge
- AG Münster, 12.06.2003 - 14 Cs 45 Js 1141/01
Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einer Umsatzsteuerhinterziehung; ...
- BGH, 12.07.1990 - 4 StR 247/90
Revision des Nebenklägers zu Gunsten des Angeklagten
- BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 , ...
- BFH, 22.05.1984 - VIII R 60/79
Zinsbescheid - Festsetzung von Zinsen - Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids - ...
Querverweise
Auf § 407 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)