Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408)   
   3. Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren (§§ 406 - 407)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

(1) 1Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 2Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 3Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. 4Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 5Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 407 AO

7 Entscheidungen zu § 407 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 407 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldverfahren
          § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
     
      XV. Energiepreispauschale
        § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
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