Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Vierter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 409 - 412)   

§ 411
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Rechtsprechung zu § 411 AO

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Literatur im Internet zu § 411 AO

Querverweise

Auf § 411 AO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 411 AO:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Haftung
            § 191 II (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
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