Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Vierter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 409 - 412) |
Zitiervorschläge
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§ 411
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Rechtsprechung zu § 411 AO
3 Entscheidungen zu § 411 AO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge, ...
- OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 Ss 158/95
Steuerstrafrecht; Anforderungen an befreiende Selbstanzeige
- BFH, 26.11.1985 - VII R 148/81
Haftung von Personen, denen eine Vermögensverwaltung aufgrund behördlicher ...
Querverweise
Auf § 411 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung)
Redaktionelle Querverweise zu § 411 AO:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 II (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)