Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)   

§ 45
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 45 AO

236 Entscheidungen zu § 45 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 236 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Nürnberg
28.09.2012
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 45 AO

Querverweise

Auf § 45 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 AO:
    AO
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            §§ 328 ff (Zwangsmittel) (zu § 45 I 2)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Erbfolge
          §§ 1922 ff (Gesamtrechtsnachfolge)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              §§ 1967 ff (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten) (zu § 45 II)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht