Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 45 AO
236 Entscheidungen zu § 45 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 844/06
Feststellung des Schuldners der Gewerbesteuer nach einem Abspaltungsvorgang in ...
- FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 844/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 4 L 239/07
Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge bei BGB-Gesellschaft
- BFH, 18.05.1988 - X R 27/80
Steuerschuldner nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens
- BFH, 30.09.1987 - II R 42/84
Anforderungen an »hinreichende Bestimmtheit« eines Steuerbescheids
- FG Nürnberg, 26.11.2008 - III 262/05
Übergang eines für eine Personengesellschaft festzustellenden Gewerbeverlustes ...
- BFH, 29.03.2000 - I R 76/99
Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.05.2001 - I R 76/99
Verlustabzug - Vererblichkeit von Verlusten
- BFH, 16.05.2001 - I R 76/99
- BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
Beschränkung der Erbenhaftung
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Literatur im Internet zu § 45 AO
- § 45 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - § 45 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- AO
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- §§ 328 ff (Zwangsmittel) (zu § 45 I 2)