Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 45 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 39 Entscheidungen zu § 45 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 45 AO
- § 45 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft - § 45 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 45 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- AO
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- §§ 328 ff (Zwangsmittel) (zu § 45 I 2)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 45 AO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen