Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
Rechtsprechung zu § 46 AO
288 Entscheidungen zu § 46 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 04.02.1999 - VII R 112/97
Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen
- BGH, 10.11.2011 - VII ZB 55/10
Steuerrecht - Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs
- BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Notare - Belehrungspflicht bei der Niederlegung des Vertragswillens
- FG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 K 73/07
Formanforderungen an eine Abtretungsanzeige i.S. des § 46 Abs. 3 AO - ...
- BGH, 29.06.2006 - IX ZR 149/05
Abgabenrecht - Ist Gemeinde Finanzbehörde i.S.v. § 46 Abs. 2 und 3 AO?
- OLG Hamm, 14.06.2005 - 27 U 188/04
Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Gewerbesteuer gemäß § 46 AO
- BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09
Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. - Zum Aufrechnungs- ...
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 1 K 98/04
Abtretungsanzeige: Wirksamkeit und Gutglaubensschutz bei Abtretung von ...
- FG Hessen, 29.11.2004 - 10 K 2356/04
Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen im Restschuldbefreiungsverfahren
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
BMF-Schreiben
- BMF, 30.07.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007-06 (2009/0388994)
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 30. Juli 2009
AEAO zu § 1 AO; AEAO zu § 18 AO; AEAO zu § 30 AO; AEAO zu § 30a AO; AEAO zu § 31a AO; AEAO zu § 46 AO; AEAO zu § 88 AO; AEAO zu § 122 AO; AEAO zu § 154 AO; AEAO zu § 165 AO; AEAO zu § 201 AO; AEAO zu § 204 AO; AEAO zu § 233a AO; AEAO zu § 364a AO; AEAO zu
Querverweise
- AO
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 383 (Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
- § 37 (Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- §§ 398 ff (Abtretung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- §§ 1273 ff (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)