Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)   
Gliederung
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§ 48
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

Rechtsprechung zu § 48 AO

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Querverweise

Auf § 48 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuer und Vorsteuer
        § 13c (Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen)
     
      Besteuerung
        § 22 (Aufzeichnungspflichten)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 48 AO:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Haftung
            § 192 (Vertragliche Haftung) (zu § 48 II)
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