Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) 1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. 2Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. 3Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) 1Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. 2Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.
Vorschrift neugefaßt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 51 AO
773 Entscheidungen zu § 51 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23
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Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - berufsgenossenschaftliches ...
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- FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins
Zum selben Verfahren:
- BFH - V R 36/21 (anhängig)
Gemeinnützigkeit, Verfassung, Verfassungsschutzbericht, Extremismus, ...
- BFH - V R 36/21 (anhängig)
- BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16
Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15
Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein ...
- KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15
- FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 2542/20
Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden an eine ...
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 - 6 K 191/22
Gemeinnützigkeit; zeitnahe Mittelverwendung; Ausschüttungen aus Beteiligungen als ...
- BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten ...
§ 51 AO in Nachschlagewerken
- § 51 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Steuerbegünstigte Zwecke
Querverweise
Auf § 51 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)