Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68)   
§ 54
Kirchliche Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

Rechtsprechung zu § 54 AO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 AO

Querverweise

Auf § 54 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 59 (Voraussetzung der Steuervergünstigung)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Steuerfreie Einnahmen
        Sonderausgaben
          § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)

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