Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
Rechtsprechung zu § 54 AO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 54 AO
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Querverweise
Auf § 54 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Abziehbare Aufwendungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 29 (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
- § 65 (Naturschutzfonds)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
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