Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)   
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§ 6
Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

2Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) 1Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. 2Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6. Familienkassen,
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07.12.2020 (BGBl. I S. 2756), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
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Änderung
Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften07.12.2020BGBl. I S. 2756
01.01.2019
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Änderung
Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz)10.03.2017BGBl. I S. 420
25.05.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften17.07.2017BGBl. I S. 2541
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung03.12.2015BGBl. I S. 2178
06.11.2015
Änderung
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Änderung
Steueränderungsgesetz 201502.11.2015BGBl. I S. 1834
30.06.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)26.06.2013BGBl. I S. 1809
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2897
19.12.2006
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

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Querverweise

Auf § 6 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Anwendungsbereich
          § 2a (Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten)
        Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
          § 32i (Gerichtlicher Rechtsschutz)
     
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 93a (Allgemeine Mitteilungspflichten)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            II. Festsetzungsverjährung
              § 171 (Ablaufhemmung)
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