Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) 1Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. 2Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt
1. | auf Antrag der Körperschaft oder | |
2. | von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. |
(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
(5) 1Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. 2§ 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
(6) 1Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.
(7) 1Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. 2Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 |
Rechtsprechung zu § 60a AO
65 Entscheidungen zu § 60a AO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
Gemeinnützigkeitsrecht: Bindungswirkung einer Ablehnung der gesonderten ...
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 - 10 K 3622/16
Feststellungsverfahren nach § 60a AO für muslimischen Verein: Förderung der ...
- FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23
Gemeinnützigkeitsrecht: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 8 K 11191/16
Aufhebung des Bescheids über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.07.2020 - V R 40/18
Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit
- BFH, 23.07.2020 - V R 40/18
- FG Niedersachsen, 04.05.2020 - 6 K 53/18
Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
- BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
- BFH, 02.12.2020 - V B 25/20
Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 - 3 V 185/20
Aussetzung der Vollziehung: Ablehnung der Feststellung der Einhaltung der ...
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 - 3 V 185/20
- BFH, 26.08.2021 - V R 11/20
Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung
Querverweise
Auf § 60a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)