Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.
(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
| 1. | das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder | |
| 2. | die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. |
Die Frist ist taggenau zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 63 AO
90 Entscheidungen zu § 63 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.07.2003 - I R 29/02
Gemeinnützigkeit bei Vorbereitungshandlungen
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- FG München, 24.10.2000 - 6 K 2167/98
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- FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04
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Querverweise
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10b des Gesetzes
- § 50 (Zuwendungsnachweis)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
- § 65 (Naturschutzfonds)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)