Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) 1Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. 2Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(5) 1Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
1. | das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder | |
2. | die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. |
2Die Frist ist taggenau zu berechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 |
Rechtsprechung zu § 63 AO
165 Entscheidungen zu § 63 AO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck und ...
- FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12
Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des ...
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
- BFH, 02.12.2020 - V B 25/20
Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 - 3 V 185/20
Aussetzung der Vollziehung: Ablehnung der Feststellung der Einhaltung der ...
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 - 3 V 185/20
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 - 6 K 191/22
Gemeinnützigkeit; zeitnahe Mittelverwendung; Ausschüttungen aus Beteiligungen als ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8198/22
Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck bei sog. ...
- FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 6 K 139/09
Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig bei ausschließlichem und unmittelbarem ...
- BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
- BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
Querverweise
Auf § 63 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10b des Gesetzes
- § 50 (Zuwendungsbestätigung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)