Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Rechtsprechung zu § 69 AO
869 Entscheidungen zu § 69 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87
Umfang der Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
- BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
Begrenzbarkeit der Haftung bei mehreren Geschäftsführern
- BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2005 - 6 K 2803/04
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für innerhalb des Zeitraums von drei ...
- FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2005 - 6 K 2803/04
- BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer
- BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99
GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag
- BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuerrückstände
- BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01
Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers
- FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01
- BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § ...
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Literatur im Internet zu § 69 AO
- § 69 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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