Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
| 1. | Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, | |
| 2. | in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | |
| 3. | sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. |
Rechtsprechung zu § 7 AO
38 Entscheidungen zu § 7 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
Kfz-Steuer bei Anhänger
- BFH, 14.03.1989 - I B 50/88
Anordnung einer Außenprüfung »bei einer« Bauherrengemeinschaft
- BFH, 08.04.1976 - III R 55/74
Zur Feststellung eines besonderen Einheitswerts für das inländische ...
- BFH, 20.07.1962 - VI 167/61 U
- BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 35/02
Betriebsrente - anderweitige zusätzliche Altersversorgung
- OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11
Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer
- FG Düsseldorf, 17.02.2011 - 14 K 4872/09
- FG Düsseldorf, 17.02.2011 - 14 K 2780/09
Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG: Auslegung des ...
- BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09
Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung
- FG Düsseldorf, 17.11.2010 - 4 K 1775/10
Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift - Übersetzung nach Ablauf der ...
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Querverweise
Auf § 7 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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