Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)   
§ 7
Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Rechtsprechung zu § 7 AO

38 Entscheidungen zu § 7 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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26.05.2012

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Literatur im Internet zu § 7 AO

Querverweise

Auf § 7 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)

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