Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
| 1. | Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, | |
| 2. | in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | |
| 3. | sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. |
Rechtsprechung zu § 7 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 7 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 7 AO
Querverweise
Auf § 7 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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