Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
Rechtsprechung zu § 70 AO
38 Entscheidungen zu § 70 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.04.2008 - VII R 21/07
Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - 1 K 634/03
Festsetzungsfrist für Haftungsinanspruchnahme bei leichtfertiger Steuerverkürzung ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - 1 K 634/03
- BFH, 04.09.2002 - I B 145/01
Tatsächliche Fälligkeit und Schadenseintritt ohne Einfluss auf Beginn der ...
- FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
Überzeugung vom Vorliegen von Steuerhinterziehungen kann nicht durch ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 26.05.2011 - 7 V 2951/10
Haftung - Vertretener - Ablaufhemmung - Haftungsbescheid
- OVG Niedersachsen, 18.03.2013 - 7 LA 181/11
Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr - Antrag auf ...
- FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09
Nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Eigenheimzulage für Immobilie im ...
- BFH, 02.05.1991 - VII R 7/89
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Literatur im Internet zu § 70 AO
- § 70 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Finanzamt - § 70 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)