Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. 2Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.
Rechtsprechung zu § 70 AO
77 Entscheidungen zu § 70 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 10.12.2013 - 2 K 4490/12
Haftung des Vertretenen nach § 70 AO
- BFH, 23.06.2020 - VII R 56/18
Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17
Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner ...
- FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17
- FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
Überzeugung vom Vorliegen von Steuerhinterziehungen kann nicht durch ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 25.09.2018 - 8 K 95/18
Streit um die Nichtauszahlung eines bestandskräftig festgesetzten ...
- BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16
Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)
- FG Hamburg, 07.06.2017 - 4 V 251/16
Aussetzung der Vollziehung/Tabaksteuer/Haftung: Auch ein Steuerschuldner kann ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.10.2017 - VII B 99/17
Gegenseitiger Ausschluss von Steuerschuld und Haftungsschuld
- BFH, 24.10.2017 - VII B 99/17
- FG Hamburg, 18.11.2016 - 4 V 142/16
Aussetzung der Vollziehung: Tabaksteuerrecht - Auch ein Steuerschuldner kann ...
§ 70 AO in Nachschlagewerken
- § 70 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haftung (Steuerrecht)
- § 70 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Finanzamt
Querverweise
Auf § 70 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)