Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.
Rechtsprechung zu § 71 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 31 Entscheidungen zu § 71 AO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 71 AO
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Haftung (Steuerrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 71 AO verweisen folgende Vorschriften:
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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