Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117b)   
   1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren (§§ 78 - 81)   

§ 78
Beteiligte

Beteiligte sind

1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 78 AO

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Literatur im Internet zu § 78 AO

Querverweise

Auf § 78 AO verweisen folgende Vorschriften:
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