Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d) |
1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren (§§ 78 - 81) |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
1. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, | |
2. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, | |
3. | juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte, | |
4. | Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. |
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 79 AO
124 Entscheidungen zu § 79 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18
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- BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15
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- BFH, 23.10.2018 - I R 54/16
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- FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2017 - 1 K 1763/17
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- FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20
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- FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2004 - 1 K 57/00
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.10.2004 - III B 54/04
Unterzeichnung des InvZ-Antrags einer GmbH vom Geschäftsführer
- BFH, 14.10.2004 - III B 54/04
- FG München, 10.03.2021 - 3 K 1123/19
Umsatzsteuervoranmeldung, Uneinbringlichkeit, Steuerberater, Haftungsbescheid, ...
- VG Ansbach, 01.12.2015 - AN 1 K 14.01740
Abwasserbeseitigung, Herstellungsbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Verjährungsfrist, ...
- BFH, 15.10.1998 - III R 58/95
Investitionszulagenantrag einer GmbH
§ 79 AO in Nachschlagewerken
- § 79 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gesetzlicher Vertreter
- Prozessfähigkeit
- Verwaltungsverfahren
Querverweise
Auf § 79 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 14b (Körperschaften mit Sitz im Ausland)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)