Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117b) |
| 1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren (§§ 78 - 81) |
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare und Patentanwälte.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen.
(7) (weggefallen)
(8) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 80 AO
306 Entscheidungen zu § 80 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 288/05
Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO
- BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 530/08
Reichweite des § 80 Abs. 5 AO - Zurückweisung eines Bevollmächtigten - ...
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 530/08
- FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 273/08
Umfang der Zurückweisung als Bevollmächtigter - Einschränkende Auslegung des § ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.07.2011 - II R 7/10
Auslegung eines Verwaltungsakts - Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als ...
- BFH, 21.07.2011 - II R 7/10
- FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2007 - 12 K 4018/03
Zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch § 80 Abs. 7 AO - ...
- FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1831/05
Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06
Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06
Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem ...
- BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06
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Literatur im Internet zu § 80 AO
- § 80 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- AO
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)