Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d) |
1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren (§§ 78 - 81) |
(1) 1Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. 2Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. 3Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. 4Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.
(2) 1Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. 2Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 80a AO
12 Entscheidungen zu § 80a AO in unserer Datenbank:
- BFH, 08.11.2023 - II R 19/21
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 15.04.2020 - 4 K 3055/19
Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei Erteilung einer Vollmacht
- FG München, 10.09.2021 - 4 K 3055/19
Voraussetzungen für die Herabsetzung der Grundwerwerbsteuer
- FG München, 15.04.2020 - 4 K 3055/19
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 272/20
Verwirkung von festgesetzten Säumniszuschlägen (hier: Grunderwerbsteuer)
- LG Kiel, 22.06.1994 - 12 O 131/94
Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach einem erfolgreich eingelegten ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 02.06.1982 - V OE 105/81
- VG Frankfurt/Main, 20.04.2005 - 10 E 4884/02
- OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 1336/01
Veranlagung für ein nicht im Eigentum des Gebührenschuldners stehenden ...
Querverweise
Auf § 80a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 383b (Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)