Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117) |
| 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
| I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
| 1. | von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, | |
| 2. | nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. |
Rechtsprechung zu § 86 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 86 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 86 AO
Querverweise
Auf § 86 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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