Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Rechtsprechung zu § 9 AO
226 Entscheidungen zu § 9 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78
Schleswig-Holsteinische Ämter
- BFH, 30.08.1989 - I R 215/85
Begriff der Wohnung
- FG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 6 K 258/99
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des § 9 AO 1977 durch vom ...
- FG Köln, 02.03.2010 - 15 K 4135/05
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer
- BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
- VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09
Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses
- BFH, 18.07.1990 - I R 109/88
Bestimmung der Aufenthaltstage nach dem DBA-Spanien
- FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 4 K 1296/08
Inländischer Wohnsitz eines Schiffkochs, der in leitender Stellung auf ...
- FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06
Kindergeldanspruch; Türkische Staatsangehörige - Antrag auf Festsetzung von ...
- BFH, 07.04.2011 - III R 89/08
Kindergeldanspruch eines in Polen wohnenden und im Inland arbeitenden ...
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Literatur im Internet zu § 9 AO
- § 9 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einkommensteuergesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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