Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
(1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 91 AO
583 Entscheidungen zu § 91 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19
Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines ...
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - 10 K 3159/20
Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation; ...
- VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15
Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12
Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12
- FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene ...
- BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21
AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20
Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20
- FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 9 K 9091/10
Anwendungsbereich von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden - Anhörung i.S. des § 91 ...
Querverweise
Auf § 91 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)