Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117b)   
   3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107)   
   III. Beweis durch Urkunden und Augenschein (§§ 97 - 100)   

§ 98
Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Rechtsprechung zu § 98 AO

17 Entscheidungen zu § 98 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 98 AO

Querverweise

Auf § 98 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Beweis durch Urkunden und Augenschein
              § 99 (Betreten von Grundstücken und Räumen)
              § 100 (Vorlage von Wertsachen)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17l (Nachweise für Härtefälle)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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