Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d)   
   3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107)   
   III. Beweis durch Urkunden und Augenschein (§§ 97 - 100)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 98
Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Rechtsprechung zu § 98 AO

27 Entscheidungen zu § 98 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 98 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
              § 99 (Betreten von Grundstücken und Räumen)
              § 100 (Vorlage von Wertsachen)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 111 (Nachweise für Härtefälle)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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