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§ 21 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten



Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.

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Zitierungen von § 21 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ARegV Qualitätsvorgaben
... Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.  ...
§ 24 ARegV Vereinfachtes Verfahren (vom 31.07.2021)
... mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8, § 15 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und § 23 Absatz 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung. (4) ...
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023)
... Effizienzvorgaben nach § 16, 4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 , 5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23, 6. zur ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... 7. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten nach § 21 , 8. zu Investitionsmaßnahmen nach § 23, einschließlich der formellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... die Wörter „und 8" eingefügt. b) Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ... Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe „§§ 19, 21 , 23 Abs. 6 und § 25" ersetzt. 5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 ...