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§ 27 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 27 Datenerhebung



1Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,

2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. 3Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,

5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,

6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und

7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.





 

Frühere Fassungen von § 27 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.03.2012 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 2 Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3034
aktuellvor 30.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 ARegV Übermittlung von Daten (vom 17.09.2016)
... durch. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den ... Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... nach § 26 Absatz 2 und 3 und 11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 5 EnWRAnpG 2024 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Satz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. (weggefallen)". 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 489
Artikel 1 ARegVÄndV
... 3" durch die Angabe „Absätze 2a" ersetzt. 6. In § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird jeweils das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... § 25" durch die Wörter „und § 23 Absatz 6" ersetzt. 12. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... nach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." 22. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 2 2. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung (vom 30.12.2011)
... Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode." 3. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. zur Ermittlung des ...