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§ 5 - Antiterrordateigesetz (ATDG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 12-11 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5 Zugriff auf die Daten



(1) 1Die beteiligten Behörden dürfen die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. 2Im Falle eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff

1.
a)
bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder

b)
bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2 Satz 1 Nummer 3 auf die dazu gespeicherten Daten, und

2.
auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.

3Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Behörde im Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen gewährt. 4Die Entscheidung hierüber richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften. 5Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt.

(2) 1Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall). 2Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. 3Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. 4Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. 5Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. 6Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. 7Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 8Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.

(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten ausschließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die Antiterrordatei.

(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.





 

Frühere Fassungen von § 5 ATDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 4 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2318
aktuellvor 01.01.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ATDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ATDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ATDG Weitere Verwendung der Daten (vom 01.01.2015)
... erhalten hat, nur verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ...
§ 9 ATDG Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen (vom 26.11.2019)
... sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, soweit ihre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1215/07 - (zum Antiterrordateigesetz)
B. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1270
Entscheidung BVerfGE20130424
... Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. c) § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Antiterrordateigesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit ... auszulegen. 2. § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2 des Antiterrordateigesetzes sind mit Artikel 10 ... Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass außerhalb des Eilfalls gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes eine Nutzung der Antiterrordatei nur zulässig ist, ... ist, dürfen diese auch für die Nutzung der Datei im Eilfall gemäß § 5 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes nicht mehr genutzt werden. Die vorstehende ...

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 1 ATDGuaÄndG Änderung des Antiterrordateigesetzes (vom 01.01.2015)
... der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)." 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 4 2. DSAnpUG-EU Änderung des Antiterrordateigesetzes
... das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung ...