(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
| 1. | zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, | |
| 2. | zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, | |
| 2a. | zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder | |
| 3. | in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. |
Rechtsprechung zu § 1 AÜG
447 Entscheidungen zu § 1 AÜG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
- BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag
- BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 14.01.2002 - 5 Sa 1448/01
Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Verwirkung
- LAG Düsseldorf, 14.01.2002 - 5 Sa 1448/01
- BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76
- BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99
Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung
- BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88
Mehrfache Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben Entleiher
- BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05
Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 02.06.2005 - 11 Sa 218/05
Dauer des Arbeitsverhältnisses als Dienstzeit für Alterversorgung bei ...
- LAG Düsseldorf, 02.06.2005 - 11 Sa 218/05
- BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 57/91
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Querverweise
- AÜG
- § 1b (Einschränkungen im Baugewerbe)
§ 2 (Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis)
§ 3 (Versagung)
§ 9 (Unwirksamkeit)
§ 11 (Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis)
§ 12 (Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher)
§ 15 (Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung)
§ 16 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 18 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 (Versagungsgründe)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 42d (Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 86a
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